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Personalverleih / Temporärarbeit

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Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgebiet:
Personalverleih / Temporärarbeit
Stichworte:
Personalverleih, Temporärarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetze

Auch für Personalverleih-Beschäftigte sind die Bestimmungen über direkt beschäftigte Mitarbeiter anwendbar, nämlich:

  • Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
    • Art. 319 Abs. 2
  • Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
    • Art. 1
  • Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV).

Normierungen des Arbeitsvertrages

Es gelten die üblichen Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages (OR 319 – 343):

  • Begriff und Entstehung (OR 319 – 320)
  • Pflichten des Arbeitnehmers (OR 321 – 321e)
  • Pflichten des Arbeitgebers (OR 322 – 330a)
  • Personalfürsorge (OR 331 – 331c)
  • Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern (OR 332 – 332a)
  • Uebergang des Arbeitsverhältnisses (OR 333-333a)
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 334 – 334c)
  • Unverzichtbarkeit und Verjährung (OR 341)
  • Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts (OR 342)
  • Zivilrechtspflege (OR 343)

Arbeitsvermittlung

Für das Personalverleih-Gewerbe besteht eine eigene Gesetzgebung:

  • Bundesgesetz vom 06.10.1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG], SR 823.11)
    • AVG   2 ff. » private Arbeitsvermittlung
    • AVG 24 ff. » öffentliche Arbeitsvermittlung
    • AVG 12 ff. » Personalverleih
  • Verordnung vom 16.01.1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung [AVV], SR 823.111)
  • Verordnung vom 16.01.1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenverordnung AVG [GebV AVG], SR 823.113)

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